| Aktuelles und Termine |
|
|
|
Über ein Million Unterschriften: Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz“ erfolgreichDas Volksbegehren „Für echten Nichtraucherschutz“ war erfolgreich. Knapp 1,3 Millionen Bürgerinnen und Bürger trugen sich in den vergangenen zwei Wochen in die Unterschriftenlisten ein. Das entspricht 13,9 Prozent. Um eine Landtagsdebatte und einen möglichen Volksentscheid zu erreichen, wären nur zehn Prozent der Wahlberechtigten – das entspricht 940.000 Unterschriften – nötig gewesen. Damit ist es das beste Ergebnis eines Volksbegehrens seit über 30 Jahre. Für die Initiatoren und Unterstützer ist ein eindeutiges Signal für eine rauchfreie Gastronomie und damit für mehr Gesundheitsschutz und Lebensqualität. Sobald das Ergebnis des Volksbegehrens amtlich festgestellt ist, muss es der Ministerpräsident binnen vier Wochen dem Landtag unterbreitet. Dieser muss sich innerhalb von drei Monaten mit dem Gesetzentwurf des Volksbegehrens befassen. Der Landtag kann dem Entwurf zuzustimmen, wodurch es zu geltendem Recht würde. Der Gesetzesentwurf
Der Gesetzentwurf des Volksbegehrens wendet sich gegen die Lockerung des Gesundheitsschutzgesetzes. Die Unterzeichner vertreten die Auffassung, dass das Gesundheitsschutzgesetz vom 20.12.2007 in Kraft bleiben soll, die darin enthaltene Ausnahmeregelung für Gaststätten (Art. 2, Ziffer 8: „soweit sie öffentlich zugänglich sind“) jedoch zu streichen ist. Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens „Für echten Nichtraucherschutz!“An das Bayerische Staatsministerium des Innern. Die unterzeichnenden Stimmberechtigten beantragen, ein Volksbegehren für folgenden Gesetzentwurf zuzulassen: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Gesundheit (Gesundheitsschutzgesetz - GSG) Art. 1 ZielZiel dieses Gesetzes ist der Schutz der Bevölkerung vor gesundheitlichen Gefahren durch Passivrauchen. Art. 2 AnwendungsbereichDieses Gesetz findet Anwendung auf:
Art. 3 Rauchverbot(1) 1 Das Rauchen ist in Innenräumen der in Art. 2 bezeichneten Gebäude, Einrichtungen, Heime, Sportstätten, Gaststätten und Verkehrsflughäfen verboten. 2 In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (Art. 2 Nr. 2) ist das Rauchen auch auf dem Gelände der Einrichtungen verboten. (2) Rauchverbote in anderen Vorschriften oder auf Grund von Befugnissen, die mit dem Eigentum oder dem Besitzrecht verbunden sind, bleiben unberührt. Art. 4 HinwirkungspflichtDer Freistaat Bayern und die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Freistaates Bayern unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben in Unternehmen in Privatrechtsform, an denen sie beteiligt sind, auf Rauchverbote hinzuwirken. Art. 5 AusnahmenDas Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 gilt nicht:
Art. 6 Raucherraum, Raucherbereich(1) 1 Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 für jedes Gebäude oder jede Einrichtung das Rauchen in einem Nebenraum gestatten. 2 Satz 1 gilt nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nr. 2 - mit Ausnahme von Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige - sowie nicht für Einrichtungen nach Art. 2 Nrn. 6 bis 8 . (2) 1 In psychiatrischen Krankenhäusern kann abweichend von Abs. 1 Satz 1 das Rauchen auf jeder Station in einem Nebenraum gestattet werden; Entsprechendes gilt für psychiatrische Stationen somatischer Krankenhäuser. 2 Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugsanstalt sowie einer Einrichtung des Maßregelvollzugs kann unbeschadet des Abs. 1 Satz 1 das Rauchen in Gemeinschaftsräumen gestatten. 3 Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können in Verkehrsflughäfen und in solchen öffentlichen Gebäuden, in denen mehr als 500 Beschäftigte tätig sind, mehrere Raucherräume eingerichtet werden. (3) 1 Der Raum ist als Raucherraum zu kennzeichnen. 2 Der Raucherraum muss baulich von den übrigen Räumen so getrennt sein, dass ein ständiger Luftaustausch nicht besteht. (4) 1 Der oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie sowie der Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich des Außengeländes gestatten. 2 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend. Art. 7 Verantwortlichkeit
Art. 8 ZuständigkeitFür den Vollzug dieses Gesetzes sind zuständig
Art. 9 Ordnungswidrigkeiten(1) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einem Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 raucht. (2) Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen der Verpflichtung nach Art. 7 Satz 2 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern. Art. 10 Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und UnterrichtswesenArt. 80 Abs. 5 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 533), wird aufgehoben. Art. 11 Inkrafttreten(1) Dieses Gesetz tritt am ...... in Kraft. BegründungProblemDie gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens für Erwachsene und insbesondere Kinder sind erheblich. Aktuelle Schätzungen des Deutschen Krebsforschungszentrums in Heidelberg gehen von mehr als 3.300 tabakrauchassoziierten Todesfällen in Deutschland pro Jahr von Nichtraucherinnen und –rauchern durch Passivrauchen aus. Für Kinder erhöht sich das Risiko, an Infektionen der unteren Atemwege, an Asthma, Bronchitis oder Lungenentzündung zu erkranken, um 50 bis 100 %. Auch in Räumen, in denen aktuell nicht geraucht wird, werden kontinuierlich Schadstoffe an die Menschen in der Umgebung abgegeben, die sich während des Rauchens an den Wänden, Tapeten, Gardinen und Möbeln abgesetzt haben. Freiwillige Vereinbarungen der Staatsregierung mit dem Bayerischen Hotel- und Gaststättenverband mit dem Ziel, die Anzahl der Nichtraucherbereiche und Nichtraucherbetriebe schrittweise zu erhöhen, haben nicht zu einem ausreichend erfolgreichen Ergebnis im Sinn eines wirksamen Nichtraucherschutzes geführt. LösungDurch gesetzliche Rauchverbote in öffentlichen Gebäuden, in Bereichen der Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, in Gesundheits- und Freizeiteinrichtungen, im Bildungsbereich sowie in Gaststätten einschließlich der Diskotheken sollen Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauch wirksam geschützt werden. AlternativenKeine. Freiwillige Maßnahmen können keinen mit gesetzlichen Raucherboten vergleichbaren Nichtraucherschutz gewährleisten. So genannte technische Lösungen sind wenig praktikabel und mit einem hohen Wartungs- und damit Kontrollaufwand verbunden. Sie wirken zudem wettbewerbsverzerrend. Der bayerische Grundsatz „Leben und leben lassen“ gilt auch für Kinder in einem Volksfestzelt, Bedienungen in verrauchten Lokalen, Sportler bei Vereinsfeiern und für alle Nichtraucher. zu Art. 11: Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
|


